Datenschutzerklärung

BSC Wendisch Evern

BOGENSPORTCLUB WENDISCH EVERN e.V.
SATZUNG

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Bogensportclub Wendisch Evern e.V. und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg unter der Nr. 913 eingetragen. Er wurde am 18.01.1983 gegründet und hat seinen Sitz in Wendisch Evern.

Der Verein ist unmittelbares Mitglied im Bezirksschützenverband Lüneburg e.V. und damit mittelbares Mitglied in den übergeordneten Verbänden. Der Bogensportclub Wendisch Evern e.V. ist ferner Mitglied im Kreissportbund Lüneburg e.V. und dadurch in den übergeordneten Verbänden. Der BSC behält sich vor, anderen Verbänden beizutreten, die dem Vereinszweck dienlich sind. Hierzu ist ein Vorstandsbeschluss notwendig Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Bogensports als Leibesübung nach den jeweils geltenden Richtlinien des Deutschen Schützenbundes und ggf. anderer Verbände. Die Förderung der Jugend auf diesem Gebiet ist eingeschlossen. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Die Vereinsmitglieder können am regelmäßigen Training und ggf. an Wettkämpfen teilnehmen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ’’Steuerbegünstigte Zwecke der AO77’’ oder der an ihre Stelle tretenden Bestimmungen und zwar dadurch, dass er den Mitgliedern sein gesamtes Vermögen zur Erreichung des Zwecks zur Verfügung stellt.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich war. Bei Bedarf können die Vorstandsaufgaben im Rahmen der haushaltsmäßigen Möglichkeiten auch entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielrichtung des Vereins.

    Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptberuflich Beschäftigte anzustellen. Den Mitgliedern und Mitarbeitern darf ein Aufwendungsersatz nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, gewährt werden. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

  5. Im Falle der Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das verbleibende Vermögen der erblichen Gemeinde Wendisch Evern zu übergeben, die es ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Der Verein hat a ordentliche Mitglieder b Ehrenmitglieder

  2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen beiderlei Geschlechts.

  3. Der Vorstand kann Mitglieder und Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern – auch auf Vorschlag von Mitgliedern – ernennen.

  4. Rechte und Pflichten der Mitglieder sind nicht übertragbar.
§ 5 Aufnahme und Beiträge
  1. Die Aufnahme in den Verein muss beim Vorstand schriftlich beantragt werden. Mit der Abgabe der Eintrittserklärung erkennt der Eintrittswillige die Satzung an. Minderjährige bedürfen der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.

  2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

  3. Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt.

  4. Die Mitglieder sind zu pünktlicher Zahlung verpflichtet ( Bringeschuld ). Die Fälligkeit beginnt mit dem Eintrittsmonat. Die Zahlung kann per Überweisung erfolgen oder per Bankeinzug.

  5. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen und der
    Aufnahmegebühr befreit.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Austritt
    b) Ausschluss
    c) Tod

  2. Der Austritt kann zu jedem Geschäftsjahrende erfolgen. Die Austrittserklärung muss, eigenhändig unterschrieben, an den Vorstand gerichtet werden. Sie muss spätestens bis zum 30.09. des Geschäftsjahres eingegangen sein. Bei Minderjährigen erfolgt der Austritt durch den gesetzlichen Vertreter.

  3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden: bei Beitragsrückstand nach zweimaliger schriftlicher Mahnung, grobem Verstoß gegen die Satzung, Beschlüsse und die allgemeinen Interessen des Vereins. Vor der Entscheidung hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und durch Einschreibbrief zuzustellen. Danach hat das Mitglied 14 Tage Zeit, sich schriftlich zu äußern und/oder den Ehrenrat anzurufen.

  4. Mit dem Austritt erlischt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge und sonstiger bis Geschäftsjahresende des Austrittsjahres fälliger Forderungen.
§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Ehrenrat

§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie muss jährlich mindestens einmal in den ersten drei Monaten zusammentreten.. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

  2. Die Mitglieder sind mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich bzw. per e-mail oder Fax an die vom Mitglied angegebene Adresse einzuladen. Das Mitglied ist für die Aktualität seiner Adresse verantwortlich.
  3. In der Versammlung ist jedes Mitglied mit vollendetem 16. Lebensjahr stimmberechtigt und ist für Ämter ab dem vollendeten 18.Lebensjahr wählbar.

  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

  5. Eine ¾ – Stimmenmehrheit ist erforderlich für a) Satzungsänderungen
    b) Abberufen des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder
    c) Auflösung des Vereins

  6. Wahlen werden offen durchgeführt. Geheime Wahlen müssen auf Antrag eines Mitglieds durchgeführt werden. Dieaer Antrag kann nur persönlich auf der Mitgliederversammlung gestellt werden.

  7.  Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden und müssen 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

  8. Der Jugendwart wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kinder- u. Jugendabteilung hat die Möglichkeit, eine(n) Jugendsprecher(in) u. Stellvertreter(in) zu wählen, welche(r) an Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen kann.
§ 9 Vorstand
  1. Dem Vorstand gehören stimmberechtigt an :
    a) 1. Vorsitzender
    b) 2. Vorsitzender
    c) Kassenwart
    d) Schriftführer
    e) Pressewart
    f) Sportleiter
    g) stellvertr. Sportleiter
    h) Jugendwart
    i) Gerätewart
    j) Festausschussvorsitzender
    Zur Vertretung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder zu a) – c) berechtigt. Die Vertretung erfolgt gemeinschaftlich durch zwei Vorstandsmitglieder. Vereinsintern gilt, dass der 1. Vorsitzende bei der Vertretung nicht übergangen werden darf.

  2. Der Vorstand ist bei 4 anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt .

  3. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 10 Befugnisse des Vorstands

Der Vorstand ( a – c ) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, leitet die Verhandlungen des Vorstands und des Vereins. Er beruft den Vorstand, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder zwei Vorstands- Mitglieder dies beantragen, ein. Die Einladungen zu den Sitzungen können mündlich, fernmündlich oder schriftlich erfolgen. Der 1. Vorsitzende bringt auch die Mitgliederversammlung ein.

Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere deren Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben und hat der Jahreshauptversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten.

§ 11 Kassenprüfer

Sie werden durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. In jedem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus. Eine Wiederwahl ist frühestens nach drei Jahren möglich. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederhauptversammlung über das Ergebnis Bericht zu erstatten und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands. Dieser Antrag kann auch aus der Versammlung gestellt werden.

§ 12 Ehrenrat
  1. Der Ehrenrat wird jährlich bei der Mitgliederhauptversammlung gewählt. Er besteht aus drei Mitgliedern. Vorstandsmitglieder dürfen ihm nicht angehören.

  2. Der Ehrenrat wird gem. § 6.3 der Satzung tätig sowie bei allen Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Satzung ergeben. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.
§ 13 Vereinsanschrift

Die Anschrift für den Verein ist die des 1. Vorsitzenden, wenn nicht in besonderen Fällen anderweitige Vereinbarungen getroffen werden.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme und der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung vom 18. 01. 1983 angenommen und durch die Mitgliederversammlungen vom 29.04.1983, 21.01.1984, 05.01.1991, 10.02.2006, 26.11.2010 u. 25.10.2013 geändert, eingetragen beim Amtsgericht Lüneburg unter VR 913.

Ivo Windmüller,
1. Vorsitzender